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Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz und prägnant die Verordnungsfähigkeit unserer verschiedenen Produkte in Deutschland zusammenfassen.
Trink- und Sondennahrungen (medizinische enterale Ernährung) sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten). Im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln können sie gemäß § 21 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wie Arzneimittel verschrieben werden, wenn
- der betroffene Patient an einer „fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung“ leidet und
- sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um seine Ernährungssituation zu verbessern.
Sonstige Maßnahmen umfassen z. B. die Modifizierung der normalen Ernährung oder andere ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen. Sie können mit der Verordnung von enteraler Nahrung kombiniert werden, wenn dies medizinisch notwendig ist.
Trink- und Sondennahrungen werden ähnlich wie Medikamente verordnet. Daher gelten für sie auch die entsprechenden Regeln für die Verschreibung. Das bedeutet u. a.:
- Die Verordnung erfolgt auf einem Standard-Arzneimittelrezept (dem sogenannten Muster 16).
- Bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahren muss die gesetzliche Zuzahlung (pro Rezeptzeile) geleistet werden.
Detaillierte Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Trinknahrung können Sie auch unserer Broschüre „Medizinische Trinknahrung ist verordnungsfähig“ entnehmen. Für einen schnellen Überblick stellen wir Ihnen zudem gerne einen entsprechenden Onepager zur Verfügung.
Nach § 21 der AM-RL müssen Sie aber auch bei aktuell fehlender Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung überprüfen, ob evtl. zusätzlich zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation Ihres Patienten noch Trinknahrung verordnet werden sollte. Dies sollten Sie in Ihrer Dokumentation festhalten.
Eine sachgerechte Dokumentation ist wichtig, um mögliche Fragen seitens der Krankenkasse oder des MDK beantworten und die Antworten auch belegen zu können. Für die Verordnung gelten jedoch vergleichbare Regularien wie für Arzneimittel was z.B. Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen angeht.
Mit einer guten, durchgängigen Dokumentation sichern Sie sich ab. Natürlich stellen wir Ihnen gerne entsprechende Dokumente in unserem Downloadservice zur Verfügung.
Trinknahrungen für Kinder und Erwachsene werden in § 19 Abs. 3 der AM-RL als sogenannte Elementardiäten (bilanzierte Diäten) definiert. Die Zusammensetzung bilanzierter Trinknahrungen ist in der europäischen Verordnung EU Nr. 609/2013 über Speziallebensmittel und der nationalen Diätverordnung geregelt. Sie schreibt u.a. Mindest- und Höchstmengen von Mikronährstoffen vor.
Damit Trinknahrungen verordnungsfähig sind, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind zur ausschließlichen Ernährung geeignet (sogenannte vollbilanzierte Diäten),
- ihre Energiedichte beträgt mind. 1,0 kcal/ml (Ausnahmen gibt es für Produkte für Säuglinge),
- die vorgegebenen gesetzlichen Grenzwerte werden nicht überschritten,
- sie sind für viele Patienten und Krankheitsbilder einsetzbar
- oder für bestimmte Ausnahmen, die in § 23 der AM-RL festgelegt sind, geeignet.
Verordnungsfähige Trinknahrungen müssen auch dann zur ausschließlichen Ernährung geeignet sein, wenn sie ergänzend zur normalen Ernährung im Rahmen der Ernährungstherapie eingesetzt werden.
Zur leichteren Zuordnung ist die Verordnungsfähigkeit unserer Trinknahrungen hier auf der Webseite aufgeführt.
Bei der Verordnung von Sondennahrungen für Kinder und Erwachsene gelten weitestgehend die gleichen Regeln wie bei unseren Trinknahrungen. Informationen zur Verordnungsfähigkeit unserer Sondennahrungen finden Sie hier direkt auf der Webseite.
Neocate ist eine Spezialnahrung zur Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchallergie oder multiplen Nahrungsmittelallergien. Neocate kann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn die Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie beachtet werden (§ 23 AM-RL).
Auch hier ist im Falle von Rückfragen der Krankenkassen oder der kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine sorgfältige Dokumentation der Diagnose und Therapie bei Nahrungsmittelallergien unerlässlich. Für die Dokumentation zum Vorgehen bei Kuhmilchallergie stellen wir Ihnen einen Dokumentationsbogen zur Verfügung. Dieser Bogen basiert auf dem Konsensuspapier „Vorgehen bei Verdacht auf eine Kuhmilcheiweißallergie“ auf Basis der Empfehlungen der Fachgesellschaften GPGE, GPA und DGKJ.
Bei der Anwendung von Sondennahrung sind zusätzlich medizinische Hilfsmittel notwendig, um die flüssige Nahrung über die Sonde in den Verdauungstrakt des Patienten einzuführen. Die dafür notwendigen Applikationshilfen wie Überleitsysteme oder Spritzen sind ebenfalls zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.
Für die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln gilt es Folgendes zu beachten:
- Medizinische Hilfsmittel und enterale Nahrung sollen auf zwei getrennten Rezepten verschrieben werden. Dadurch können Rückfragen von der Krankenkasse vermieden werden.
- Es gibt zahlreiche vertragliche Regelungen zwischen den jeweiligen Krankenkassen und den Versorgern. Oft ist es sinnvoll, sich mit dem Versorger des Patienten abzustimmen und die Bedingungen der Verordnungsfähigkeit im individuellen Fall zu klären.
Auch unser Nutricia-Ernährungsteam berät Sie gerne umfassend und kompetent zu allen Fragen. Hier können Sie Kontakt aufnehmen und unseren kostenlosen Service nutzen.
Der Begriff der Verordnungsfähigkeit beschreibt,
- welche Produkte
- welchen Patienten
- unter welchen Umständen
zulasten der GKV verordnet werden können. Diese Leistungen sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) festgelegt (Kapitel I; § 18 bis § 26).
Welche Kosten im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen werden, hängt davon ab, welche Leistungen im Versicherungsvertrag vereinbart wurden. Bei Patienten, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, sollte im individuellen Vertrag geprüft werden, ob die „enterale Ernährung“ eingeschlossen ist. Sie ist allerdings in vielen Verträgen enthalten.